Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 22 Berichtigung von Fehlern

1 Sprach­li­che Feh­ler, Schreib­feh­ler und Un­rich­tig­kei­ten in den Un­ter­la­gen kön­nen auf An­trag oder von Am­tes we­gen be­rich­tigt wer­den; vor­be­hal­ten blei­ben die Ar­ti­kel 37 und 52.62

2 Die Be­rich­ti­gung der Be­schrei­bung, der Pa­ten­t­an­sprü­che oder der Zeich­nun­gen ist nur zu­läs­sig, wenn of­fen­sicht­lich ist, dass schon die feh­ler­haf­te Stel­le nichts an­de­res aus­sa­gen woll­te.

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2585).

BGE

94 I 182 () from 12. März 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen. Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1). Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten. Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4). Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5). An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

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