Verordnung
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Art. 27 Sequenzprotokoll 80
1 Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 197081 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht. 2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |