Verordnung
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Art. 28 Zeichnungen
1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen. 2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.82 3 Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. 4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt.83 Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig. 5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.84 6 Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen. 7 Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt werden, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammengesetzt werden kann. 8 Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren. 9 Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich machen; sie sind in der Sprache der Anmeldung abzufassen.85 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443). 84Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). 85Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). |