Verordnung
|
Art. 31 Abhängige Patentansprüche 91
1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat. 2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt. 3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren. 91Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). |