Verordnung
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Art. 31a Anspruchsgebühr 92
In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen. 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |