1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss.93
2 Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.94
3 Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.95
4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben.96
5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt, eignen.97
6 Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
94Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
95Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
96Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).