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Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1)
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 35Frist
1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.
2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt.
3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.101
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).