Verordnung
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Art. 37 Berichtigung
1 Der Anmelder oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinder genannten Person einzureichen.103 2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des IGE genannt oder im Patentregister eingetragen worden, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.104 3 Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben. 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |