Verordnung
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Art. 4 Sprache
1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.14 2 Die vom Anmelder15 bei der Anmeldung16 gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache. 3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 PatG). 4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden. 5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in einer Amtssprache vorliegt; vorbehalt en bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3, 75 Absatz 4 und 127p Absatz 3.17 6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.18 7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 PatG) oder einer Anmeldung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beansprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter PatG), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das IGE dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Übersetzung in diese Sprache einreichen kann.19 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 15 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 16 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |