Verordnung
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Art. 40 Prioritätsbeleg
1 Der Prioritätsbeleg besteht aus:
2 ...111 3 Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung. 4 Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.112 5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des IGE, die Bescheinigung zum Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten. 5bis Die Einreichung eines Prioritätsbelegs und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind.113 6 Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.114 111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 112Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660). 113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 114Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660). |