Verordnung
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Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen
Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883115 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das IGE verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden. 115SR 0.232.01/0.232.02/0.232.03/0.232.04 |