Verordnung
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Art. 42 Mehrfache Priorität
1 Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Anmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 PatGebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden. 2 Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.116 116Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660). |