Verordnung
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Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen
1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.117 2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen. 3 Das IGE setzt dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt. 4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.118 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 118Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660). |