Verordnung
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Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen 119
1 Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d). 2 Das IGE erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann. 119Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |