Verordnung
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Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
1 Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b PatG) besteht aus folgenden Angaben:
2 Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden; geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt. 3 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss. |