Verordnung
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Art. 45 Ausweis
1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen. 2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:
3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. 4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss. |