Verordnung
|
Art. 45a
1 Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinne von Artikel 49a PatG ist in der Beschreibung der Erfindung zu nennen. 2 Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:
121 SR 0.451.43 122 SR 0.910.6 |