Verordnung
|
Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen
1 Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977124 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben. 2 Das IGE kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstelle anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind. 3 Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen. 124 SR 0.232.145.1 |