Verordnung
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Art. 45f Zugang zu biologischem Material
1 Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich. 2 Der Zugang zu biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags. 3 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben herausgegeben an:
4 Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt. 5 Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, abgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.125 6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen. 7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |