Verordnung
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Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag
Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag127 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 1977128 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren. 127 SR 0.232.145.1 128 SR 0.232.145.11 |