Verordnung
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Art. 46 Anmeldedatum
1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein. 3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:
4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist. |