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Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1)
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 46Anmeldedatum
1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
a.
einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;
b.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und
c.
eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein.
3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:
a.
das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;
b.
in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und
c.
zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.
4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.