Verordnung
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Art. 46a Eingangsprüfung
1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.130 2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht, so teilt das IGE dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmelder kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.131 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |