Verordnung
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Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt. 3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:
4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist. 5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 46b) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten. |