Verordnung
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Art. 48c Zusammenfassung
1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird auf die Anmeldung nicht eingetreten.134 4 ...135 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 135 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). |