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Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1)
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 48cZusammenfassung
1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.
2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird auf die Anmeldung nicht eingetreten.134