Verordnung
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Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. 3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:
4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. 5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971143 anzugeben. 143 SR 0.232.143.1 BGE
100 IB 126 () from 18. Juni 1974
Regeste: Art. 57 und 59 Abs. 5 PatG, Art. 30 PatV I und II. Ein Patentgesuch wird auch durch dessen Rückzug im Sinne von Art. 57 PatG erledigt. Das Patenterteilungsverfahren wird dadurch beendet. |