Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik

Ist das IGE der Auf­fas­sung, dass es un­mög­lich ist, auf der Grund­la­ge des ge­sam­ten be­an­spruch­ten Ge­gen­stands oder ei­nes Teils des­sel­ben sinn­vol­le Er­mitt­lun­gen über den Stand der Tech­nik durch­zu­füh­ren, so stellt es dies in ei­ner be­grün­de­ten Er­klä­rung fest oder er­stellt, so­weit dies durch­führ­bar ist, einen ein­ge­schränk­ten Be­richt über den Stand der Tech­nik. Die Er­klä­rung oder der ein­ge­schränk­te Be­richt wird an­stel­le des Be­richts über den Stand der Tech­nik ver­öf­fent­licht.

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