Verordnung
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Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
1 Das IGE übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke. 2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.145 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). |