Verordnung
|
Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
1 Das IGE übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke. 2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber. 3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht. |