Verordnung
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Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren 154
1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des IGE und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen. 2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE die ausstehenden Anspruchsgebühren zahlen. 3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. 154Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |