Verordnung
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Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung 155
1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt. 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 156 SR 0.232.142.21 |