Verordnung
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Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität 157
1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird. 2 Wird auf die jüngere Anmeldung nicht eingetreten oder wird sie endgültig zurückgezogen oder abgewiesen, so wird die Sachprüfung wieder aufgenommen.158 3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt. 157Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |