Verordnung
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Art. 74 Prüfung des Einspruchs
1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) behoben, so tritt das IGE auf den Einspruch nicht ein.180 2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschriften des PatG oder dieser Verordnung nicht, so räumt das IGE dem Einsprecher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird. 3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Aufforderung hin nicht ein, so braucht das IGE die Beweismittel nicht zu berücksichtigen. 180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |