Verordnung
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Art. 75 Sprache
1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durchgeführt. 2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden. 3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. 4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so kann das IGE anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das IGE das Beweismittel nicht zu berücksichtigen. |