Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 75 Sprache

1 Das Ein­spruchs­ver­fah­ren wird in der Spra­che des an­ge­foch­te­nen Pa­tents durch­ge­führt.

2 Der Ein­spruch oder wei­te­re Ein­ga­ben der Par­tei­en kön­nen auch in ei­ner an­de­ren Amtss­pra­che (Art. 4 Abs. 1) ein­ge­reicht wer­den.

3 Än­de­run­gen der tech­ni­schen Un­ter­la­gen (Art. 81) müs­sen in der Ver­fah­rens­spra­che ein­ge­reicht wer­den.

4 Ist ein Be­weis­mit­tel we­der in ei­ner Amtss­pra­che noch in eng­li­scher Spra­che ab­ge­fasst wor­den, so kann das IGE an­ord­nen, dass ei­ne Über­set­zung in die Ver­fah­rens­spra­che ein­zu­rei­chen ist. Wird die Über­set­zung nicht ein­ge­reicht, so braucht das IGE das Be­weis­mit­tel nicht zu be­rück­sich­ti­gen.

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