Verordnung
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Art. 85 Endverfügung
1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass das Patent:
2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das IGE gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des IGE, so wird das Patent widerrufen. 3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des IGE, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt. |