Verordnung
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Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen. 2 Sie wird vom IGE veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt. 3 Gleichzeitig setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 PatG) beantragen kann. |