Verordnung
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Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:
2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt. |
