Verordnung
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Art. 67 Verfahren 169
1 Das IGE prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 PatG zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung ab, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann.170 2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 PatG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen. 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |
