Verordnung
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Art. 73 Form und Inhalt
1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:178
2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen. 3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen. 178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247). BGE
110 II 315 () from 2. Oktober 1984
Regeste: Patentrecht. Akteneinsicht eines am Einspruchsverfahren nicht beteiligten Dritten; Art. 90 Abs. 3 PatV. Nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren kann ein Dritter auch während des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens in die Einspruchsakten Einsicht nehmen. |
