Verordnung
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Art. 92 Aktenaufbewahrung 201
1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf. 2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.202 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025). 202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |
