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Art.12 Prüfungsteile 1 und 2
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren. 2 Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatzprüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind. |