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Art.13 Vorbereitung der Prüfungsinhalte
1 Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien fest. 2 Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung. 3 Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen. |