Patentanwaltsverordnung
(PAV)

vom 11. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art.14 Prüfungsteil 3

1 Der Prü­fungs­teil 3 wird schrift­lich durch­ge­führt.

2 Min­des­tens ei­ne Ex­ami­na­to­rin oder ein Ex­ami­na­tor, die oder der den Prü­fungs­teil vor­be­rei­tet hat, muss an­we­send sein. Sie oder er ori­en­tiert die Kan­di­da­tin oder den Kan­di­da­ten vor Be­ginn der Prü­fung über die Ein­zel­hei­ten der Durch­füh­rung.

3 Der Prü­fungs­teil dau­ert sechs Stun­den.

4 Die Kan­di­da­tin oder der Kan­di­dat gibt die Prü­fungs­ant­wor­ten in an­ony­mi­sier­ter Form ab.

5 Die mit der Kor­rek­tur der Prü­fun­gen be­trau­ten Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren le­gen ih­re Be­wer­tung ge­mein­sam fest.

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