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Art. 15 Prüfungsteil 4
1 Der Prüfungsteil 4 wird mündlich durchgeführt. 2 Beim Prüfungsteil 4 müssen zwei der Examinatorinnen und Examinatoren, die den Prüfungsteil vorbereitet haben, anwesend sein. 3 Der Prüfungsteil dauert eine Stunde. Er kann in begründeten Fällen auf höchstens 75 Minuten ausgedehnt werden. 4 Die Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest. |