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Art. 16 Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren. 3 Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des SBFI haben von Amtes wegen Zutritt. |