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Art.17 Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprüfung
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 nach Artikel 12 Absatz 1 gelten als bestanden, wenn die Person:
2 Die nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegte Ersatzprüfung hat bestanden, wer deren Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat. 3 Wer einen Prüfungsteil der nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen. |