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Art.18 Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat. 2 Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen. |