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Art.19 Rücktritt
1 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 14 Tage vor Prüfungsbeginn zurückziehen. Sie erhalten nur in diesem Fall die einbezahlte Prüfungsgebühr zurück. 2 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:
3 Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und der Verhinderungsgrund belegt werden. 4 Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht nach Absatz 1 fristgerecht oder nicht aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten, haben die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils nicht bestanden. 5 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer bereits begonnenen Prüfung aus einem entschuldbaren Grund zurück, so muss sie oder er sich zum nächsten Prüfungstermin anmelden. Andernfalls gilt die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils als nicht bestanden. 6 Die Kandidatin oder der Kandidat muss die abgebrochene Prüfung vollständig wiederholen und die Prüfungsgebühr erneut bezahlen. |