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Art.20 Prüfungsergebnis
1 Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfungsteile. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des SBFI wird zu dieser Sitzung eingeladen. 2 Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung. 3 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungsteile nach Artikel 8 als bestanden gelten. In diesem Fall stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus. |